01.10.2006 | Eigenheimzulage
Auswirkungen der BVerfG-Entscheidung zum Kindergeld auf die Eigenheimzulage
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Berücksichtigung von gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen bei den Einkünften und Bezügen eines Kindes aus dem Jahr 2005 (Az: 2 BvR 167/02) kann dazu führen, dass Eltern noch nachträglich eine (höhere) Eigenheimzulage erhalten. Denn durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erhöht sich die maximale Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage um 30.000 Euro und es besteht außerdem ein Anspruch auf eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 800 Euro. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wann Sie noch einen Antrag auf Eigenheimzulage stellen können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Neufestsetzung der Eigenheimzulage
Wird wegen einer Neuberechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nachträglich ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld festgesetzt, können Sie beantragen, dass die Eigenheimzulage mit Wirkung für die Vergangenheit neu festgesetzt wird. Das heißt: Auch wenn Ihnen die Eigenheimzulage bisher wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze nicht gewährt wurde, steht Sie Ihnen für den Rest des achtjährigen Begünstigungszeitraumes zu.
Hinweis: Unabdingbare Voraussetzung für die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ist, dass die jeweiligen Einkommensteuerbescheide oder die Kindergeldfestsetzungen tatsächlich geändert werden.
Kein Antrag bzw. bestandskräftig abgelehnter Antrag
Haben Sie bislang wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze (§ 5 Satz 1und 2 Eigenheimzulagengesetz [EigZulG]) keine Eigenheimzulage beantragt bzw. wurde ein gestellter Antrag bestandskräftig abgelehnt, können Sie eine Neufestsetzung bzw. eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids (§ 11 Abs. 4 EigZulG) beantragen.
Beispiel
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