01.09.2005 | Einkommensteuer
Aktuelles zur Ein-Prozent-Regelung
Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Oberfinanzdirektion (OFD) Nürnberg haben sich zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung geäußert. Diese Vorgaben gelten ebenso für die Privatnutzung eines Betriebs-Pkw, da die Richtlinien für die Arbeitnehmerbesteuerung in vergleichbaren Fällen auf Unternehmer angewendet werden:
Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen
Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. So werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben. Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Daher ist es auch unerheblich, ob ein Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Betriebs-Pkw und erfüllt keinen eigenständigen Zweck (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az: VI R 37/04, Abruf-Nr: 051814).
Sonderaufwendungen als Zusatz-Vorteil noch nicht geklärt
Der BFH hat das Bundesministerium der Finanzen um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob die Übernahme von Maut-, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder eines ADAC-Schutzbriefs ein zusätzlicher geldwerter Vorteil ist, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen (BFH-Beschluss vom 26.1.2005, Az: VI R 37/03, Abruf-Nr: 051435). Möglicherweise sind diese Kosten sonst mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel abgegolten.
Kostenerstattungen Dritter mindern Gesamtkosten
Die Gesamtkosten eines Pkw sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Ein-Prozent-Regelung maßgebend. Hierbei mindern laut Finanzverwaltung Kostenerstattungen von dritter Seite – zum Beispiel von Versicherungen – die tatsächlichen Aufwendungen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattung besteht. Dies gilt auch, wenn die Erstattung erst später ausgezahlt wird (OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.5.2005, Az: S 2145 – 47/St 31, Abruf-Nr: 051961).