01.12.2009 | Einkommensteuer
Am Kindergeld hängen viele weitere Vorteile
Haben Eltern Anspruch auf Kindergeld/-freibetrag, können sie oft von weiteren „kindergeldabhängigen“ Vergünstigungen profitieren:
Überblick „kindergeldabhängige“ Vergünstigungen
Art der Vergünstigung | Höhe der Vergünstigung/Voraussetzungen |
Steuerermäßigung bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag | Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wird die Einkommensteuer zugrunde gelegt, die sich nach Abzug der Kinderfreibeträge ergibt (§ 51a Abs. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). |
Ausbildungsfreibetrag | Die Eltern erhalten einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter 1.848 Euro im Jahr liegen (§ 33a Abs. 2 EStG). |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | Der Abzugsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro mindert die Summe der Einkünfte (§ 24b EStG). |
Übertragung eines dem Kind zustehenden Behindertenpauschbetrags | Den Behindertenpauschbetrag, der eigentlich dem Kind zusteht, können die Eltern selbst steuermindernd ansetzen (§ 33b Abs. 5 EStG). |
Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen | Der Prozentsatz für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung ist geringer. Beispiel: Drei statt fünf Prozent bei einem Ehepaar mit einem Kind und einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro (§ 33 Abs. 3 EStG). |
Kinderzulage bei Riesterrente | Für jedes Kind beträgt die Zulage seit 2008 jährlich 185 Euro (davor 138 Euro). Für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder sind es sogar 300 Euro (§ 85 Abs. 1 EStG). |
Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen | Abzug von 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). |
Wohnungsbauprämie: Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensgrenze | Wird nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 51.200 Euro (bei Ehegatten) unterschritten, ist die Wohnungsbauprämie zu gewähren (§ 2 Abs. 5 S. 2 EStG; § 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz). |
Arbeitnehmersparzulage: Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensgrenze | Wird nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (bei Ehegatten) unterschritten, ist die Arbeitnehmersparzulage zu gewähren (§ 2 Abs. 5 S. 2 EStG; § 13 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer). |
Familienzuschlag bei Besoldung von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes | Die Höhe des Familienzuschlags ergibt sich aus den einzelnen Tarifverträgen (§ 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz). |
Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld | Das Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld beträgt mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. der Nettoentgeltdifferenz; ansonsten 60 Prozent (§ 129 Sozialgesetzbuch III). |