31.05.2010 | Einkommensteuer
Bewirtungskosten durch Eigenbelege nachweisen
Nach dem Finanzgericht Düsseldorf sind Bewirtungsaufwendungen auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn Eigenbelege erstellt werden und auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Bewirtenden fehlt (Urteil vom 7.12.2009, Az: 11 K 1093/07 E, Abruf-Nr: 101115, Revision beim BFH unter Az: X R 57/09.
Denn einkommensteuergesetzlich sind Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zum Nachweis der Bewirtungskosten muss der Steuerpflichtige schriftlich Ort und Datum der Bewirtung, Höhe der Aufwendungen, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung abgeben. Dazu genügen Eigenbelege.
Bei der Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der Rechnung Angaben zum Bewirtungsanlass und zu den Teilnehmern. Rechnungen über 150 Euro müssen zudem den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Unterbleibt diese Angabe im Bewirtungsvordruck, kann dies nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden.
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