31.05.2010 | Versicherung
Bei Diebstahl eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist volle Kasko-Erstattung Betriebseinnahme
Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - zum Beispiel ein betrieblicher Pkw - zerstört oder gestohlen, ist der erstattete Betrag aus der Kaskoversicherung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 13.5.2009, Az: VIII R 57/07, Abruf-Nr: 093904). Denn die Einnahme ist betrieblich veranlasst - selbst wenn zum Beispiel ein Betriebs-Pkw aus der privaten Garage zu Hause geklaut wurde. Der betriebliche Nutzungszusammenhang ist dadurch nicht unterbrochen.
Die Leistung ist auch nicht nach dem Verhältnis zwischen betrieblicher und privater Nutzung des gestohlenen Pkw in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen.
Wichtig: Obwohl die Versicherungsleistung in voller Höhe eine Betriebseinnahme ist, dürften die Versicherungsprämien nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn auch die Veranlassung der Prämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Danach kann die Versicherungsprämie nur in dem Umfang als Betriebausgabe abgezogen werden, in dem sie ein betriebliches Risiko abdeckt. Im Streitfall waren die Versicherungsprämien entsprechend aufzuteilen, weil die Kaskoversicherung auch private Risiken abdeckte.
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