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  • 01.07.2007 | Einkommensteuer

    Chance auf 265 Euro Kindergeld wahren

    In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verlangten Eltern mit Spitzensteuersatz, denen statt des Kindergeldes im Steuerbescheid ein Kinderfreibetrag gewährt wird, ein entsprechendes monatliches Kindergeld in Höhe von 265 Euro. Die Richter lehnten dies ab (Urteil vom 14.2.2007, Az: III B 176/06, Abruf-Nr: 071771). Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Thematik bald vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelt wird. In diesem Fall kann für Sie gelten:  

    • Haben Sie noch kein höheres Kindergeld beantragt, sollte das passieren. Lehnt die Familienkasse den Antrag erwartungsgemäß ab, können Sie Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung durch das BVerfG beantragen. Bei einem positiven Urteil würde ab dem Monat der Antragstellung mehr Kindergeld bezahlt.
    • Haben Sie wegen zu geringer Kindergeldzahlungen bereits Einspruch eingelegt, steht die ablehnende Einspruchsentscheidung quasi fest. Damit Sie dann nicht Klage einreichen müssen, sollten Sie umgehend wegen des wahrscheinlichen BVerfG-Musterprozesses das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
    • Hat die Familienkasse bereits Ihren Einspruch abgelehnt, bleibt der Klageweg oder Sie ziehen Folgendes in Erwägung: Sie beantragen ab dem Monat nach der Einspruchsentscheidung erneut die Festsetzung des Kindergelds auf 265 Euro und gehen gegen die neuerliche Ablehnung der Familienkasse wieder mit einem Einspruch vor. Insofern ist zwar der höhere Kindergeldanspruch für die Vergangenheit verloren. Ab dem Monat der Antragstellung müsste die Familienkasse dann jedoch bei einem positiven Richterspruch des BVerfG ein höheres Kindergeld ausbezahlen.

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 1 | ID 109874