01.09.2007 | Einkommensteuer
Der Kontenabruf ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der seit 2005 geltenden Vorschriften zur Kontenabfrage durch Strafverfolgungs- und Finanzbehörden bestätigt (Beschluss vom 13.6.2007, Az: 1 BvR 1550/03, Abruf-Nr: 0722822). Danach sind die Behörden zur automatisierten Abfrage von Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten ermächtigt, die die Kreditinstitute vorhalten. Die Behörden können aber nicht Kontenstände und -bewegungen abfragen.
Die Kontenabfrage durch die Sozialbehörden ist dagegen nicht verfassungsgemäß. Denn § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest.