01.08.2006 | Einkommensteuer
Die Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen Sie durch eine Rechnung belegen. Darin müssen jeweils die genaue Dienstleistung und der dafür geschuldete Betrag genannt sein. Bei in einer Rechnung zusammengefassten Dienstleistungen ist deshalb zum Beispiel die Aufteilung und konkrete Zuordnung von Teilbeträgen erforderlich. Nur so können Sie eine Einkommensteuer-Ermäßigung geltend machen.
Dies ist die Quintessenz aus einem Fall, über den das Finanzgericht (FG) Köln entschieden hat (Urteil vom 27.10.2005, Az: 15 K 1526/05, Abruf-Nr: 061576). Dort bezahlte eine Rentnerin an ihr Altenheim monatlich einen Betrag zusammen für Unterkunft und Service. Darin enthalten waren auch die Kosten für die Reinigung ihrer Räume. Weil den einzelnen Serviceleistungen aber keine Teilbeträge zugeordnet waren, ließen die Richter die Reinigungskosten nicht zur Steuer-Ermäßigung zu. Auch eine Schätzung der anteiligen Kosten durch das Angebot eines Dritten über eine solche Reinigung reichte nicht aus.
Hinweis: Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat die Seniorin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VI B 16/06). Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof noch mit der Sache beschäftigen wird und wie hoch die Anforderungen an die Rechnung einer haushaltsnahen Dienstleistung tatsächlich gestellt werden.