30.05.2008 | Einkommensteuer
Erweiterter Steuerabzug bei Unterhaltsleistungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer zur Unterhaltsleistung zählt und daher zusätzlich steuerlich mindernd geltend gemacht werden kann (Urteil vom 28.11.2007, Az: XI B 68/07, Abruf-Nr: 080761).
Denn der unterhaltspflichtige Ehegatte kann zwar die Zahlungen bis 13.805 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dem unterhaltsberechtigten Ehegatte wird der Unterhalt aber als Einkommen angerechnet und er hat dadurch eine erhöhte Steuerlast. Er muss daher nur dann dem Steuerabzug zustimmen und die entsprechende Anlage U unterschreiben, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte verpflichtet, ihm die entstehenden Steuernachteile auszugleichen. Diese übernommene Steuerlast kann er wiederum neben den eigentlichen Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen.