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  • 03.01.2011 | Einkommensteuer

    Fotovoltaikanlagen sind selbstständig abschreibbar

    Sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen sind damit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Das heißt:  

    • Die Kosten sind bei der Aufbringung auf ein Eigenheim überhaupt abschreibbar bzw. auf Mietwohn- bzw. Betriebsgebäuden schneller abzuschreiben als über die normale Gebäudeabschreibung (33 Jahre bei Betriebsgebäuden, 50 Jahre bei Wohnimmobilien).
    • Auftraggeber können dafür zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) und die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141186