03.01.2011 | Einkommensteuer
Fotovoltaikanlagen sind selbstständig abschreibbar
Sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen sind selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen sind damit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Das heißt:
- Die Kosten sind bei der Aufbringung auf ein Eigenheim überhaupt abschreibbar bzw. auf Mietwohn- bzw. Betriebsgebäuden schneller abzuschreiben als über die normale Gebäudeabschreibung (33 Jahre bei Betriebsgebäuden, 50 Jahre bei Wohnimmobilien).
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141186