04.02.2009 | Einkommensteuer
Gesundheitsförderung - neuer Freibetrag für Arbeitgeber-Möglichkeiten
von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 ist u.a. auch die betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt worden. Denn Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können nun bis zu einem Betrag von 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr grundsätzlich von der Steuer freigestellt werden. Dieser neue Freibetrag nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz ist rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Bisheriger Streitpunkt: „eigenbetriebliches Interesse“
Viele Arbeitgeber versuchen seit Jahren, Gesundheitsprävention für ihre Mitarbeiter attraktiv zu gestalten und so Ausfallzeiten zu verringern. Die Finanzämter sahen diese Ausgaben bisher nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und verlangten, dass solche Leistungen in voller Höhe als geldwerter Vorteil zu versteuern sind. Mit der Folge, dass hierauf auch Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren. Dieser Verwaltungsauffassung ist der Bundesfinanzhof (BFH) schon mehrfach entgegengetreten:
- Der BFH hat festgestellt, dass die Kostenübernahme des Arbeitgebers für ein Rückentrainingsprogramm seiner Arbeitnehmer keine Entlohnung für die Beschäftigung darstellt, sondern aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt (Beschluss vom 4.7.2007, Az: VI B 78/06, Abruf-Nr: 073412). Denn die Trainingsmaßnahme dient dazu, Fehlzeiten infolge von Rückenleiden zu verringern und dadurch die Kosten und den Arbeitsablauf günstig zu gestalten.
- Auch Massagen für Mitarbeiter hat der BFH ähnlich beurteilt (Urteil vom 30.5.2001, Az: VI R 177/99, Abruf-Nr: 083251): Eine Firma hatte auf eigene Kosten einen Masseur beauftragt, die an Computer-Arbeitsplätzen tätigen Mitarbeiter zu massieren. Damit sollten Rücken- und Nackenleiden vorgebeugt und so Krankheitstage vermieden werden. Auch in diesem Fall hatten die Richter ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bejaht und einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil verneint.
Neuer Freibetrag dient der Vereinfachung
Mit dem neuen Freibetrag entfällt bei jährlichen Aufwendungen bis 500 Euro pro Arbeitnehmer künftig die Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung „im überwiegend betrieblichen Interesse“ liegt und damit steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
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