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  • 01.09.2005 | Einkommensteuer

    Jeder Ehegatte tilgt grundsätzlich eigene Steuerschulden

    Das Niedersächsische Finanzgericht unterstellt nicht ohne weiteres, dass bei zusammenveranlagten Eheleuten derjenige, der die Steuern zahlt, zugleich auch die Steuerschuld seines Partners begleicht (Urteil vom 26.10.2004, Az: 13 K 313/02, Abruf-Nr: 051843, Revision beim Bundesfinanzhof – BFH –, Az: VII R 16/05). Ein gemeinsamer Tilgungswille ist ausgeschlossen, wenn die Zahlung auf die Steuerschuld des anderen Ehegatten wirtschaftlich unvernünftig ist.  

     

    Im Streitfall hatte die Ehefrau die überwiegenden Einkünfte erzielt und sämtliche Steuer-Vorauszahlungen geleistet. Den Steuer-Erstattungsanspruch wollte sie komplett mit ihren Umsatzsteuerschulden verrechnen. Das Finanzamt hingegen teilte die Erstattung auf beide Partner auf und verrechnete das Guthaben des Mannes anteilig mit seinen Verbindlichkeiten aus einer Zeit vor der Eheschließung.  

     

    Demgegenüber geht zwar der BFH davon aus, dass bei Zusammenveranlagung und intakter Ehe ein Ehegatte zugleich auch auf die Steuerschuld seines Ehepartners zahlt (Urteil vom 15.4.2004, Az: II B 63/03). Ein solcher gemeinsamer Tilgungswille kann aber nicht generell unterstellt werden. Denn dies führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Eheleuten gegenüber anderen Gesamtschuldnerschaften oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: Hier tilgt grundsätzlich jeder nur seine eigene Schuld und ist nur im Umfang seiner Zahlung erstattungsberechtigt. Eheleute unterscheiden sich insoweit nicht von anderen Gesamtschuldnern.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 85102