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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Steuersparmodell: So profitieren Apotheker von Beitragsvorauszahlungen zur KV/PV

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Privat kranken- und pflegeversicherte Apotheker können ‒ egal ob selbstständig oder angestellt ‒ ein einfaches Steuersparmodell nutzen. Sie leisten eine Beitragsvorauszahlung an den Versicherer und setzen diese im Zahlungsjahr als Sonderausgabe von der Steuer ab. Zudem erhalten sie für die Jahre der Beitragsvorauszahlung ebenfalls höhere Sonderausgaben. AH macht Sie mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a und Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verankerten Gestaltungsmodell vertraut. |

    Steuerlicher Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG sind Beiträge zu Kranken- (KV), Pflege- (PV), Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- und zu vor dem 01.01.2005 geschlossenen privaten Rentenversicherungen. Diese Beiträge können Apotheker als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Allerdings gilt für selbstständige Apotheker ein Höchstbetrag von jährlich 2.800 Euro. Nur 1.900 Euro sind abzugsfähig, wenn der angestellte Apotheker teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten erlangt oder steuerfreie Zuschüsse zur KV und PV erhält. Ist der Apotheker verheiratet, wird auch für seinen Ehepartner ein nach identischen Grundsätzen ermittelter Höchstbetrag berücksichtigt. Die Beiträge von beiden Ehegatten werden addiert und mit dem gemeinsamen Höchstbetrag verglichen.

    Für Basisabsicherung in der KV/PV gilt Sonderregelung

    Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind wegen § 10 Abs. 4 S. 4 EStG unabhängig von dem Höchstbetrag abzugsfähig. Die Basisabsicherung umfasst dabei grundsätzlich den an die KV/PV geleisteten Gesamtbeitrag abzüglich versicherter Komfortleistungen wie Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer. Da die Beiträge zur Basisabsicherung naturgemäß oberhalb des Höchstbetrags von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro liegen, bedeutet das für die Praxis: Apotheker erhalten für alle weiteren Versicherungen regelmäßig keine steuerliche Entlastung.