02.11.2010 | Einkommensteuer
Keine Besteuerung von Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt, unterliegen nicht der Einkommensteuer (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.6.2010, Az: VIII R 33/07, Abruf-Nr: 102922).
Zum Hintergrund und Sachverhalt
Erhält der Steuerpflichtige zu viel gezahlte Steuern zurück und kommt es dabei zu Verzögerungen, muss der Fiskus Erstattungszinsen von derzeit 0,5 Prozent pro Monat zahlen. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bislang betrachtete der Gesetzgeber diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Umgekehrt sind für verzögerte Steuernachzahlungen ebenfalls 0,5 Prozent pro Monat ab dem 15. Monat nach Steuerentstehung fällig.
Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Zinsen für vorangegangene Veranlagungszeiträume erhalten hatte als auch zahlen musste, hatte deshalb gegen diese Besteuerung geklagt.
Fazit
Der BFH gab ihm teilweise Recht: Der Steuerpflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten - und deshalb später zu erstattenden - Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen, die grundsätzlich zu versteuern seien. Das gelte jedoch nicht, wenn die Steuern - wie hier die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen gemäß § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind.
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