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    VB VereinsBrief

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    01.06.2007 | Einkommensteuer

    Kind zählt bei Studienabbruch bis zum Semesterende

    Ein volljähriges Kind wird nicht mehr steuerlich als Kind berücksichtigt, wenn es das Studium abbricht. Der steuerlich maßgebende Zeitpunkt richtet sich dabei nicht nach dem Tag der Antragstellung auf Exmatrikulation, sondern regelmäßig nach dem Ende des Semesters. Der Antrag sagt nichts darüber aus, ob der Studierende sein Studium tatsächlich abgebrochen hat. Zudem wirkt eine Exmatrikulation erst zum Ablauf des Semesters, sofern der Student nichts anderes beantragt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, rechtskräftiges Urteil vom 8.2.2007, Az: 2 K 2214/05, Abruf-Nr: 071004).  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 109865

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