01.07.2010 | Einkommensteuer
Krankenversicherungsbeiträge für Unterhaltsberechtigte steuerlich nutzen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung hat sich bekanntermaßen ab 2010 verbessert (dazu „Apotheker Berater“ Nr. 3/2010, S. 10 ff.). Apotheker/innen können insofern auch von ihnen gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für andere Personen, insbesondere für Angehörige und Unterhaltsberechtigte steuermindernd geltend machen. Auf folgende Konstellationen sollten Sie achten:
Beiträge für sich und nahe Angehörige
Abzugsfähig sind die Beiträge für die eigene Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Apothekeninhabers sowie Beiträge zur Absicherung der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen. Insbesondere betrifft dies die Beiträge für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder. Dies gilt immer dann, wenn Apotheker/innen selbst Versicherungsnehmer sind.
Nun kommt es vor, dass Kinder als Versicherungsnehmer selbst Krankenversicherungsverträge abschließen. Übernehmen die Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung diese Beiträge, ist der Aufwand bei den Eltern direkt als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn für das Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird.
Erhalten Apotheker/innen für dieses Kind kein Kindergeld bzw. keinen Freibetrag und leistet das Kind die Beiträge selbst, darf das Kind an sich die Beiträge selbst als Sonderausgaben geltend machen. Zahlt aber wiederum ein unterhaltsverpflichteter Elternteil die Beiträge an die Versicherung, können die Beiträge bei diesem Elternteil - über den Höchstbetrag für abzugsfähige Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) von jährlich 8.004 Euro hinaus - als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das soll auch gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Beiträge zunächst an das Kind zahlt, damit dieses die Beiträge zur Krankenversicherung erbringen kann.
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