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  • 30.04.2008 | Einkommensteuer

    Nachträgliches Kindergeld und Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

    Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden, wenn nachträglich Kindergeld gewährt wird? Mit dieser Frage muss sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anhängigen Verfahren beschäftigen (Az: III R 90/07). Betroffene Eltern sollten vor dem Hintergrund der folgenden Einzelheiten prüfen, ob sich für sie ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids lohnt.  

    Hintergrund

    Im Januar 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind getragene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abziehbar sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02, Abruf-Nr: 051397). Seitdem haben viele Eltern nachträglich Kindergeld erhalten.  

     

    Die nachträgliche Gewährung von Kindergeld ist die eine Seite. Besteht (wieder) Anspruch auf Kindergeld, haben die Eltern auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Das führt in jedem Fall zu einer Erstattung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 Einkommensteuergesetz [EStG]) kann es außerdem zu einer Erstattung von Einkommensteuer kommen.  

     

    Beispiel

    Das Apotheker- Ehepaar A hat im Jahr 2007 nachträglich Kindergeld für das Jahr 2004 erhalten, weil die Einkünfte und Bezüge ihrer im Jahr 2004 in Ausbildung befindlichen volljährigen Tochter nach Abzug der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten hatten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wurde die Tochter bisher nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig geworden. Das Ehepaar stellt im Jahr 2008 einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2004. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro ergibt sich folgendes Bild:  

     

    Einkommensteuer 

     

    Steuerbeträge vor Änderung  

    Steuerbeträge nach Änderung  

    Differenz  

    Einkommensteuer *  

    8.728 Euro  

    8.728 Euro  

    0 Euro  

    Kirchensteuer  

    785 Euro  

    630 Euro  

    155 Euro  

    Solidaritätszuschlag  

    480 Euro  

    385 Euro  

    95 Euro  

    Zusätzliche Erstattung  

     

     

    250 Euro  

     

    * Die Steuerersparnis ist geringer als das ausgezahlte Kindergeld.  

     

    Abwandlung