30.04.2008 | Einkommensteuer
Nachträgliches Kindergeld und Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide
Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden, wenn nachträglich Kindergeld gewährt wird? Mit dieser Frage muss sich jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem anhängigen Verfahren beschäftigen (Az: III R 90/07). Betroffene Eltern sollten vor dem Hintergrund der folgenden Einzelheiten prüfen, ob sich für sie ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids lohnt.
Hintergrund
Im Januar 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind getragene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abziehbar sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02, Abruf-Nr: 051397). Seitdem haben viele Eltern nachträglich Kindergeld erhalten.
Die nachträgliche Gewährung von Kindergeld ist die eine Seite. Besteht (wieder) Anspruch auf Kindergeld, haben die Eltern auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Das führt in jedem Fall zu einer Erstattung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 Einkommensteuergesetz [EStG]) kann es außerdem zu einer Erstattung von Einkommensteuer kommen.
Beispiel
Das Apotheker- Ehepaar A hat im Jahr 2007 nachträglich Kindergeld für das Jahr 2004 erhalten, weil die Einkünfte und Bezüge ihrer im Jahr 2004 in Ausbildung befindlichen volljährigen Tochter nach Abzug der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten hatten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wurde die Tochter bisher nicht berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig geworden. Das Ehepaar stellt im Jahr 2008 einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2004. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro ergibt sich folgendes Bild:
Einkommensteuer
* Die Steuerersparnis ist geringer als das ausgezahlte Kindergeld. |
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