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  • 01.11.2005 | Einkommensteuer

    Nichtabzug von Nachzahlungszinsen verfassungsgemäß

    Nachzahlungszinsen können steuerlich nicht geltend gemacht werden, weil sie als zur Einkommensteuer gehörende Nebenleistungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Seit einer Gesetzesänderung 1999 sind sie auch nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Dies führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen mit zu niedrig und passend festgesetzten Vorauszahlungen, ist aber nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Februar 2005 gerechtfertigt (Az: 2 K 416/02, Abruf-Nr: 052998). Denn die alte Rechtslage benachteiligte Steuerzahler, die zur Tilgung der Steuerlast einen Kredit aufgenommen hatten. Sie konnten keinen Schuldzinsenabzug geltend machen. Außerdem führte die Abzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen dazu, dass möglichst niedrige Vorauszahlungen beantragt wurden.  

     

    Hinweis: Erstattungszinsen sind weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Diese unterschiedliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen kann zwar zu unerwünschten Ergebnissen führen. Dies versucht die Finanzverwaltung jedoch durch Billigkeitsmaßnahmen zu vermeiden.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 85155