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  • 29.09.2009 | Einkommensteuer

    Steuerlast bei Unterhalt der Kinder für Heimunterbringung der Eltern

    Müssen sich Kinder an den Kosten für die Unterbringung ihrer Eltern in einem Heim beteiligen, können sie die Unterhaltszahlungen an sich steuerlich geltend machen. Doch der steuermindernde Abzug scheitert in der Regel, weil das Finanzamt dabei die Renteneinkünfte der Eltern berücksichtigt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 26.3.2009, Az: VI R 60/08, Abruf-Nr: 092512).  

    Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung

    Ist ein Elternteil in einem Heim untergebracht und reichen die eigenen Mittel für die Kosten nicht aus, fordert der Sozialhilfeträger den Restbetrag von den Kindern. Diese können ihre Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Den Höchstbetrag von 7.680 Euro gibt es aber nur, wenn der Elternteil höchstens 624 Euro im Jahr an eigenen „Einkünften und Bezügen“ hat. Dazu gehören auch Renten und Pensionen, die der Sozialhilfeträger wegen der Heimunterbringung direkt einbehält. Was über 624 Euro hinausgeht, kürzt den Höchstbetrag. Damit dürfte häufig ein Abzug des Unterhalts nach § 33a EStG ausscheiden.  

    Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung

    In Betracht kommt noch ein Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Dabei greift jedoch die - vom Einkommen des Unterstützenden abhängige - zumutbare Eigenbelastung.  

    Beispiel

    Der ledige und kinderlose Apotheker W muss für die Heimunterbringung seiner pflegebedürftigen Mutter M jährlich 2.400 Euro zahlen, weil deren Rente (11.500 Euro im Jahr) die Heimkosten nicht deckt. Ein Abzug des Unterhalts nach § 33a EStG ist nicht möglich, weil sich der maximal abziehbare Höchstbetrag von 7.680 Euro um die über 624 Euro liegenden eigenen Einkünfte/Bezüge der M mindert. Somit verbleibt kein Abzugsbetrag (7.680 Euro < [11.500 Euro ./. 624 Euro]).  

     

    Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist aber nach § 33 EStG möglich: Angenommen der Gesamtbetrag der Einkünfte von W beläuft sich auf 30.000 Euro - dann beträgt seine zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1.800 Euro (= 6 % x 30.000 Euro). Das heißt: Hat er keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen (zum Beispiel eigene Krankheitskosten), werden von den 2.400 Euro Unterhaltszahlungen 600 Euro (2.400 Euro ./. 1.800 Euro) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 18 | ID 130403