01.03.2006 | Einkommensteuer
Was ist eine„haushaltsnahe Dienstleistung“?
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Dienstleistung gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts – in der Regel ohne Fachkenntnisse – erledigt wird, in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.
Die ersten Entscheidungen der Finanzgerichte (FG) legen diese Definition eng aus. So jetzt das FG Niedersachsen, das die Renovierungskosten für ein Bad nicht zum Abzug zuließ (Urteil vom 4.10.2005, Az: 13 K 368/04, Abruf-Nr: 053528, Revision beim Bundesfinanzhof, Az: VI R 74/05; ebenso FG Thüringen, Urteil vom 13.10.2005, Az: II 165/05, Abruf-Nr: 060469) oder das FG München, das das Haushaltstypische beim Anstrich einer Außenfassade verneinte (Urteil vom 30.7.2005, Az: 5 K 2262/04, Abruf-Nr: 052782). Gleiches gilt für den Heizungsaustausch (FG Hamburg, Urteil vom 30.6.2005, Az: VI 179/04, Abruf-Nr: 060470) sowie für Leistungen einer Reinigung (FG Nürnberg, Urteil vom 22.9.2005, Az: IV 33/2005, Abruf-Nr: 060471).