01.06.2006 | Gesetzgebung
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten können Sie jetzt steuerlich besser geltend machen („Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“, Abruf-Nr: 061114). Künftig gibt es drei Abzugsmöglichkeiten, die Sie parallel in Anspruch nehmen können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die Sie in Ihrem privaten Haushalt von einem Unternehmer durchführen lassen, können Sie wie bisher von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz Einkommensteuergesetz [EStG]).
Welche Dienstleistungen sind begünstigt?
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören alle Tätigkeiten, die normalerweise durch Familienangehörige erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (zum Beispiel Reinigung oder Gartenarbeiten, neuerdings auch kleine Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen – Einzelheiten dazu aber später).
Höhe der Steuerermäßigung
Von den Aufwendungen können Sie 20 Prozent, maximal 600 Euro im Jahr direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben wird nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
Pflege- und Betreuungsleistungen
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