02.11.2010 | Einkommensteuererklärung
Für Handwerkerleistungen 2008 gilt erst einmal ein Förderhöchstbetrag von 600 Euro
Die steuerliche Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen beschäftigt Gesetzgebung und Rechtsprechung immer wieder. Zuletzt wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes von 2008 u.a. der Höchstbetrag für Handwerkerleistungen von 600 auf 1.200 Euro jährlich für die Jahre 2009 und 2010 heraufgesetzt. Wegen einer unglücklichen Gesetzesformulierung war aber umstritten, ob diese Verdoppelung bereits für das Jahr 2008 greifen würde. Dem sind das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.1.2010, Az: 3 K 2002/09) und die Oberfinanzdirektion Koblenz (Schreiben vom 4.8.2009 und 14.10.2009) nicht gefolgt. Mittlerweile ist gegen das FG-Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az: VI R 65/10).
- Ergebnis abwarten: Sollte der BFH zu Gunsten aller Steuerzahler entscheiden, können auch Sie davon profitieren, wenn Sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 bereits Einspruch eingelegt haben oder mit Hinweis auf das oben genannte Aktenzeichen noch Einspruch einlegen können. Beantragen Sie für diesen Fall die Berücksichtigung von Aufwendungen für handwerkliche Tätigkeiten über dem eigentlichen Höchstbetrag. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten Sie dem Einspruch direkt beifügen. Gleichzeitig beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Abgabenordnung aus Zweckmäßigkeitsgründen.
- Rechtslage 2011: Ab 2011 wird jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage wieder der Höchstbetrag von 600 Euro gelten. Diesbezüglich will der Gesetzgeber zwar nochmals beraten. Aktuell ist deshalb aber zu empfehlen: Geplante, größere handwerkliche Tätigkeiten sollten Sie nach 2010 vorziehen oder gegebenenfalls Anzahlungen leisten, um noch in den Genuss der höheren Abzugsbeträge zu gelangen, sofern die geplanten Aufwendungen 3.000 Euro (ohne Material) übersteigen.
- Voraussetzungen für die Förderung: Begünstigt sind nur die Arbeitskosten inklusive Umsatzsteuer, nicht aber der Aufwand für Material- oder Neubaumaßnahmen. Die Arbeiten müssen im eigenen Haushalt selbst erbracht werden und nicht zum Beispiel in einer Werkstatt. Eine Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers durch Überweisung oder Scheck sind erforderlich.
(von Dipl.-Finanzwirt [FH] Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen)
- Übersicht über die begünstigten Aufwendungen: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.2.2010, Az: IV C 4 - S 2296-b/07/0003, Abruf-Nr: 100729
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 2/2010, S. 7