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  • 03.02.2010 | Einkommensteuererklärung

    Steuergeschenk: Haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen

    Bereits seit dem 1. Januar 2006 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeiten im privaten Haushalt von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Höhe der Steuerermäßigungen hat sich seither immer wieder verändert und ist zuletzt zum 1. Januar 2009 mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen deutlich ausgeweitet worden. Damit Sie von diesen Steuervergünstigungen optimal profitieren können, hier ein aktueller Überblick (für Ihre Einkommensteuererklärung 2009).  

    Was kann angesetzt werden?

    Es gibt drei Abzugsmöglichkeiten, die Sie parallel in Anspruch nehmen können (für die Einkommensteuererklärung 2009 im Mantelbogen auf Seite 4 ab der Zeile 74 angeben):  

     

    • Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen
    • Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
    • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

     

    Leserservice: Einen Überblick über berücksichtigungsfähige Arbeiten erhalten Sie im Online-Service unter Checklisten „Checkliste zu haushaltsnahen Diensten, Pflegeleistungen und Handwerkerarbeitern“ (mit Hinweisen auf Schreiben des Bundesfinanzministeriums und auf Urteile des Bundesfinanzhofs [BFH] sowie der Finanzgerichte).  

    Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

    Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen muss zwingend eine Rechnung vorliegen und Ihre Zahlung muss auf ein Konto des Rechnungsausstellers erfolgen. Gegen die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge bestehen auch nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil damit gerade die Schwarzarbeit in privaten Haushalten bekämpft werden soll (BFH, Urteil vom 5.3.2009, Az: VI R 43/08; Urteil vom 20.11.2008, Az: VI R 22/08).