01.03.2011 | Elterngeld
Die Kürzungen ab 2011 im Überblick
Seit dem 1. Januar 2011 gelten beim Elterngeld Einschränkungen:
- Beträgt das maßgebende Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes mehr als 1.200 Euro, wird die Förderung schrittweise von 67 auf 65 Prozent (gilt bei einem Einkommen von über 1.240 Euro im Monat) verringert. Der Höchstbetrag von weiterhin 1.800 Euro wird bei einem Monatsverdienst von 2.770 Euro erreicht.
- Hat die berechtigte Person im letzten Veranlagungszeitraum ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro erzielt, entfällt das Elterngeld. Die Einkommensgrenze bei zwei berechtigten Personen liegt bei mehr als 500.000 Euro.
- Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Bei diesen Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
- Nicht im Inland versteuerte Einnahmen und im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht mehr berücksichtigt.
Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142579