05.01.2009 | Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das neue Erbschaftsteuergesetz
von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner Koblenz/Dresden/Oberhausen
Das neue Erbschaftsteuergesetz ist unter Dach und Fach und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (siehe auch schon „Apotheker Berater“ Nr. 3/2007). Hier die wesentlichen Punkte:
Anwendbarkeit der Reform
Stichtag für das neue Gesetz ist der 1. Januar 2009. Das bedeutet für die Anwendbarkeit:
- Hinsichtlich der Ausführung von Schenkungen kommt es auf den tatsächlichen Tag der Schenkung an. Schenkungen, die vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurden, unterliegen noch dem alten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Schenkungen nach dem 31. Dezember 2008 fallen unter das neue Recht.
- Für Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 2006 eingetreten sind, kann auf Antrag bereits das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Anwendung finden. Dies gilt aber nicht hinsichtlich der neuen erhöhten Freibeträge. Eine genaue Berechnung der jeweiligen Steuer vor Ausübung des Wahlrechts ist daher unumgänglich.
Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge sind deutlich erhöht worden:
Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Persönliche Freibeträge | bisher (Euro) | neu (Euro) |
Steuerklasse I |
|
|
Ehegatte | 307.000 | 500.000 |
Kinder | 205.000 | 400.000 |
Enkel | 51.200 | 200.000 |
Übrige Personen | 51.200 | 100.000 |
Steuerklasse II | 10.300 | 20.000 |
Steuerklasse III | 5.200 | 20.000 |
Eingetragene Lebenspartner | 5.200 | 500.000 |
Steuersätze
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