· Fachbeitrag · Stellungnahme zum Beitrag aus AH 10/2023, Seite 18
Bei steuerlichen Gestaltungen sind immer auch die (apotheken-)rechtlichen Vorgaben zu beachten
von RA, FA StR Theo Clotten, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden
| Der Beitrag „So nutzen Sie schenkungsteuerliche Freibeträge bei der Verpachtung einer Apotheke aus“ aus AH 10/2023 hat in der Leserschaft einige Reaktionen ausgelöst, auf die wir neben der grundsätzlichen Beurteilung des beschriebenen Lösungsansatzes eingehen wollen. So wurde u. a. die Frage gestellt, ob nach § 9 Apothekengesetz (ApoG) die Gründung einer Ehegatten-GbR überhaupt erlaubt ist und falls ja, ob nicht beide Ehegatten dafür Apotheker sein müssten. |
Sachverhalt und erste Einschätzung
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Vater V verpachtet eine Apotheke an die Tochter T (Betriebsverpachtung = ruhender Betrieb). Ab 01.01.2024 soll T die Apotheke inklusive aller Grundstücke und Gebäude (betrieblich und privat genutzt) unentgeltlich erhalten. V überlegt, die Grundstücke und Gebäude noch hälftig ‒ vor der Übertragung auf T ‒ auf die Ehefrau E zu übertragen, um die Schenkungsteuerfreibeträge zu nutzen, und fragt sich, ob dies für die Betriebsverpachtung schädlich sein kann. |
Zunächst stellt der Verfasser in korrekter Art und Weise die Voraussetzungen einer „üblichen“ Betriebsverpachtung dar. Anschließend äußert er sich, unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sowie einschlägiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zum Verpächterwahlrecht und insbesondere den Auswirkungen der unentgeltlichen Nachfolge nach § 6 Abs. 3 EStG auf das Verpächterwahlrecht. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass durch die Begründung einer Ehegatten-GbR, bestehend aus V und E, eine unter die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 HS. 2 EStG fallende, das Verpächterwahlrecht erhaltende Betriebsverpachtung vorliege.
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