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  • 01.03.2007 | Erbschaft- und Schenkungsteuer:

    Vererben von Betriebsvermögen – die Erbschaftsteuer-Reform im Überblick

    von Dipl.-Finanzwirt Rainer Höfer, Rechtsanwalt, Koblenz, Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Koblenz

    Rückwirkend zum 1. Januar 2007 soll das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) reformiert werden. Beabsichtigt ist eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmensnachfolgen. Die Verabschiedung und Verkündung des neuen Gesetzes im Bundesgesetzblatt soll bis Mitte des Jahres erfolgen. Da das Bundesverfassungsgericht am 7. November 2006 über den wichtigen Punkt der unterschiedlichen Besteuerung von Grund- und Betriebsvermögen sowie sonstigem Vermögen entschieden hat, dürfte diesem Zeitplan an sich nichts mehr entgegenstehen.  

    Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

    In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist die Frage entschieden worden, ob die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entspricht (Beschluss vom 7.11.2006, Az: 1 BvL 10/02). Die Richter halten die zurzeit geltenden Regelungen des ErbStG für verfassungswidrig. Während der Grundbesitz mit ca. 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes (= Grundbesitzwert) und das Betriebsvermögen mit dem Steuerbilanzwert angesetzt werden, ist sonstiges Vermögen wie zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Geld mit dem tatsächlichen Wert (= gemeiner Wert bzw. ortsüblicher Veräußerungspreis) zu berücksichtigen.  

    Rückwirkungsproblematik durch Wahlrecht entschärft

    Der Bundesrat hat ausdrücklich Zustimmungsbereitschaft signalisiert, das neue ErbStG trotz der Verkündung erst im Juli 2007 bereits zum 1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen. Es stellt sich daher das Problem einer sogenannten echten Rückwirkung. Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt rückwirkend gesetzlich geregelt wird. Um hier bereits im Vorfeld schier endlosen Verfahren bei den zuständigen Gerichten aus dem Weg zu gehen, wird der Gesetzgeber es wahrscheinlich zulassen, dass im Zeitraum bis zur Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt auch noch das bisher bestehende Recht wahlweise Anwendbarkeit finden wird. Damit wird sichergestellt, dass im Übergangszeitraum das für jeden Steuerpflichtigen günstigste Ergebnis berücksichtigt werden kann. Ob das alte oder das neue Recht steuergünstiger ist, kann im Einzellfall durch einen steuerlichen Berater geprüft werden.  

    Wie sehen die Neuregelungen aus?

    Im neuen ErbStG werden für das Verschenken und Vererben von Betriebsvermögen ein Stundungs- und ein Abschmelzungsmodell gesetzlich verankert. Das heißt: Die Schenkung- oder Erbschaftsteuer wird zunächst zwar in voller Höhe festgesetzt. Der auf das produktive Betriebsvermögen entfallende Anteil der Schenkung- oder Erbschaftsteuer wird aber sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von zehn Jahren erlassen, wenn der Beschenkte oder Erbe den übertragenen Betrieb über diesen Zeitraum hinweg fortführt.  

     

    Abgrenzung begünstigtes/nicht begünstigtes Vermögen

    Wesentlicher Punkt der Neuregelung ist die Definition, was als begünstigtes Vermögen anzusehen ist: