01.04.2006 | Erhaltungsaufwand
Steuerliche Behandlung bei Zahlung durch Dritte
Beauftragt ein Dritter für ein fremdes Mietobjekt Handwerker und begleicht die Rechnung, kann der steuerpflichtige Hausbesitzer diesen Aufwand trotzdem als Werbungskosten bei seinen Mieteinkünften abziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem der Vater des Steuerpflichtigen Renovierungsarbeiten am Haus seines Sohnes in Auftrag gegeben und bezahlt hatte.
Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz lehnten den Ansatz der Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Sohnes ab, da sie einen bloß abgekürzten Zahlungsweg verneinten. Der BFH sieht dies jedoch anders, wenn der Dritte im Interesse des Steuerpflichtigen Verträge abschließt und bezahlt. Denn die Mittelherkunft ist für den Werbungskostenabzug unbedeutend. Gleiches gilt, wenn der Rechnungsbetrag zuvor geschenkt wurde oder der Dritte Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen tilgt. Im vorliegenden Fall hatte der Vater die Zahlung nicht zurückgefordert – damit war das Geld dem Sohn geschenkt und konnte von diesem als Aufwand abgesetzt werden.
Hinweis: Sowohl bei Dauerschuldverhältnissen (= Vertragsverhältnisse mit fortlaufenden Verpflichtungen) als auch bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BFH, Urteil vom 15.11.2005, Az: IX R 25/03, Abruf-Nr: 053732).