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  • 01.11.2007 | Europarecht

    Muss der Apotheker mit dem Fall des Fremd- und Mehrbesitzverbotes rechnen?

    von RA und FA MedizinR, Helmut H. Müller, Oldenburg

    Im deutschen Apothekenrecht gilt zurzeit das Mehrbesitzverbot (einem Apotheker gehört nur eine Apotheke), das durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 aufgeweicht wurde. Danach darf nunmehr gemäß § 1 Abs. 2 Apothekengesetz (ApoG) der Apotheker neben seiner Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben. Weiterhin ist Fremdbesitz verboten (nur dem Approbationsträger gehört die Apotheke). Dieser Grundsatz wird durch § 8 ApoG verschärft, wonach sich andere Personen nicht am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke unmittelbar oder mittelbar beteiligen dürfen. Der folgende Beitrag erläutert, ob diese Regelungen vor dem Hintergrund des europäischen Rechts noch Bestand haben können.  

    Das griechische Optikerurteil von 2005

    Vergleichbar mit dem deutschen ApoG hatte der griechische Gesetzgeber folgende Bestimmungen für Optiker erlassen:  

     

    • Jeder Optiker kann nur ein einziges Optikergeschäft leiten.
    • Optikergeschäfte können nur von Inhabern einer Optikerlizenz errichtet werden.
    • Die Genehmigung ist für den Betrieb eines Optikergeschäftes persönlich und nicht übertragbar.

     

    Als sich eine europäische Aktiengesellschaft an griechischen Optikergeschäften beteiligen wollte, wurde ihr dies durch die griechische Verwaltung aufgrund dieser nationalen griechischen Bestimmungen verweigert. Daraufhin reichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen die hellenische Republik eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Der EuGH stellte fest, dass die Bestimmungen des griechischen Optikergesetzes gegen Art. 43 und Art. 48 EG-Vertrag verstoßen (Urteil vom 21.4.2005, Az: C 140/03).