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  • 02.07.2008 | Familienrecht

    Regelungsbedarf: Apotheke in der Scheidung

    von RA und FA FamR Michael Nickel und RA Dr. Tobias Eickmann, Hagen/Dortmund

    Die Folgen einer Scheidung können nicht nur persönlich, sondern auch wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sein. Apothekern ist daher zu empfehlen, ihre familienrechtlichen Verhältnisse möglichst frühzeitig zu regeln. Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Apotheker gemeinsam eine Apotheke in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betreiben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über typische Rechtsfragen und mögliche Gestaltungsalternativen (zu den steuerlichen Folgen: „Apotheker Berater“ Nr. 7/2007, S. 12 ff.).  

    Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand

    Soweit die Ehegatten keine abweichende notarielle Vereinbarung geschlossen haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dies trifft für die meisten Ehen in Deutschland zu. Grundgedanke der Zugewinngemeinschaft ist es, einen während der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs auszugleichen.  

     

    In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB). Jeder Ehepartner bleibt somit Eigentümer seines Vermögen und seiner Schulden.  

     

    Im Falle der Scheidung wird das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen festgestellt und der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dazu werden das Anfangs- und das Endvermögen jedes Ehegatten am Tag der Eheschließung sowie am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt (§§ 1375, 1384 BGB). Vermögen, das ein Gatte nach der Eheschließung von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird sowohl in seinem Anfangs- als auch in seinem Endvermögen berücksichtigt und ist damit wertneutral (§ 1374 Abs. 1 S. 1 BGB).