01.01.2006 | Gesetzesänderung
Elektronische Beitragsmeldungen und Fälligkeit der Sozialversicherungs-Beiträge
Seit dem 1. Januar 2006 müssen Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bereits im laufenden Monat an die Einzugsstellen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Dazu im Einzelnen:
Elektronisches Meldeverfahren und neue Meldefristen
Die Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise können jetzt nur noch elektronisch übermittelt werden (§ 28f Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV; Verwaltungsvereinfachungsgesetz; Abruf-Nr: 051332). Auch eine Übermittlung auf Datenträgern (zum Beispiel mit Disketten) ist nicht mehr möglich.
Elektronische Ausfüllhilfen
Apotheker, die nicht mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen arbeiten, können die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen. Diese steht in zwei Varianten unter www.itsg.de zur Verfügung:
- „sv.net/online“: Das Programm „sv.net/online“ ist eine reine Internetanwendung. Eine Installation ist nicht erforderlich. Für die Nutzung sind Internetzugang und Standard-Browser nötig.
- „sv.net/classic“: Das Programm „sv.net/classic“ ist eine eigenständige Anwendung. Stammdaten und Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter können lokal gespeichert werden. Vor der Übermittlung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung.
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