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  • 26.08.2009 | Gesetzgebung

    Entlastung ab 2010 durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

    Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (kurz: Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) können Steuerpflichtige ab 2010 insbesondere ihre Aufwendungen zur Krankenversicherung steuerlich besser absetzen.  

    Sonstige Vorsorgeaufwendungen

    Das neue Gesetz betrifft vor allem sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören - also zum Beispiel Beiträge zu Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungen. Diese Aufwendungen konnten bisher nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 Euro gilt für diejenigen, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, also zum Beispiel für Selbstständige. Die Grenze von 1.500 Euro betrifft Steuerpflichtige, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.  

     

    Ab 2010 werden die Höchstbeträge um jeweils 400 Euro erhöht. Überdies wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-)Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Aufwendungen für Komfortleistungen - zum Beispiel Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung - sind von dem unbeschränkten Abzug allerdings genauso ausgenommen wie die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um vier Prozent zu kürzen.  

     

    Demnach können Steuerpflichtige, deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro liegen, in Höhe der Differenz zu den Höchstbeträgen auch andere Versicherungsbeiträge - wie zum Beispiel Beiträge für Unfallversicherungen - steuerlich geltend machen.