01.11.2007 | Gesetzgebung
Unternehmensteuerreform 2008 – Steuervergünstigung bei Thesaurierung
In den letzten Ausgaben des „Apotheker-Berater“ Nr. 9/2007, S. 12 ff., und Nr. 10/2007, S. 12 ff., haben wir Ihnen die Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 in den Bereichen der Gewerbesteuer, der Reichensteuer, der neuen Zinsschranke sowie die Änderungen bei der Abschreibung und dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag vorgestellt. Der folgende Beitrag erläutert die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen bei Personenunternehmen.
Ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wird mit § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) eine neue Tarifvorschrift eingeführt. Diese enthält eine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (Thesaurierungsbegünstigung). Damit werden Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen steuerlich gleichgestellt. Die begünstigte Besteuerung von Gewinnen ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Damit sind also in die laufende Steuerplanung schon abweichende Wirtschaftsjahre einzubeziehen, die in 2007 begonnen haben und damit in 2008 enden.
Definition: Begünstigter Gewinn
Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Begünstigung ist das zu versteuernde Einkommen. Sind darin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, kann die Tarifbegünstigung gemäß § 34a EStG für den nicht entnommenen Teil des Gewinns in Anspruch genommen werden.
Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmer-anteils (zum Beispiel einer Apotheken-OHG) ist der – per Bilanz – ermittelte Gewinn, der um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres gemindert ist. Es werden also nur die Gewinne von der Tarifbegünstigung erfasst, die in der Apotheke bleiben. Ein Entnahmen- oder Einlagen-Überschuss aus Vorjahren bleibt unberücksichtigt. Die Thesaurierungsbegünstigung entfällt, wenn die Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt.
Der Sondersteuersatz
Der begünstigungsfähige Gewinn wird mit einem Sondersteuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent besteuert. Daraus errechnet sich ein effektiver Steuersatz von 29,8 Prozent auf den nicht entnommenen Gewinn. Im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft, die nach der Reform eine effektive Gesamtbelastung von 29,8 Prozent zu tragen hat, ergibt sich hier vordergründig eine Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen in gleicher Höhe. Zu beachten ist, dass eine eventuell anfallende Kirchensteuer den Sondertarif für thesaurierte Gewinne noch erhöht.
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