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  • 01.02.2006 | Gewerberaummiete

    Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent ist Mangel

    Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt die Mietfläche einen erheblichen Mangel dar, die um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche liegt (Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 4.4.2005, Az: XII ZR 254/01, Abruf-Nr: 051693).  

    Der BGH hielt insofern die fristlose Kündigung des Mieters eines Verkaufsraums für rechtswirksam, weil ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Im Mietvertrag war zur Beschreibung der Mieträume auf einen Grundriss Bezug genommen worden, der wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags geworden ist. Dadurch hatten die Vertragsparteien eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich Größe, Raumgestaltung und Zuschnitt getroffen und so die geschuldete Leistung festgelegt. Als die dem Mieter bei Übergabe angebotenen Räume davon abwichen (zu kleine Verkaufs- und Nebenräume, im Verkaufsraum über die vereinbarten zwei Säulen hinaus zwei weitere Säulen und ein zusätzlicher Wandvorsprung, zu schmaler Türbereich), handelte es sich um einen Mangel der Mietsache.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 84955