· Fachbeitrag · Mietrecht, Teil 3
Mietvertrag über Apothekenräume: Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflichten
von RA Dr. Valentin Saalfrank und Niklas Grunwald, Kanzlei Dr. Saalfrank, Köln
| Im Handel erhältliche Formulare eignen sich nur bedingt als Grundlage für ein Apothekenraummietverhältnis, weil sie den apothekenspezifischen Aspekten i. d. R. nicht Rechnung tragen. Besser ist es, selbst einen Vertrag aufzusetzen. AH erläutert Ihnen anhand eines Mustervertrags, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. Dieser dritte Teil erklärt u. a. die wichtigen Regelungen zu den Erhaltungs- bzw. Instandsetzungspflichten während und bei Ende des Mietverhältnisses. |
Außenwerbung
Grundsätzlich ist der Apotheker auch ohne ausdrückliche Regelung entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten zur Außenwerbung berechtigt. Um Konflikte zur Frage der üblichen Werbung möglichst auszuschließen, ist jedoch eine präzise Vereinbarung, die Art, Umfang und Ort der jeweiligen Werbeträger beinhalten sollte, zu empfehlen. Die Anbringung des Apothekenzeichens ist bei Apotheken immer ohne Weiteres möglich.
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Der Mieter ist berechtigt, an dem Gebäude eine Außenwerbung auf eigene Kosten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen anzubringen. Baurechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften sowie Regelungen des Denkmalschutzes sind einzuhalten. |
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