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  • 01.12.2010 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Keine Steuerermäßigung bei der Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

    Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen stellen keine steuerlich begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster ist die Dichtheitsprüfung mit einer nicht begünstigten Gutachtertätigkeit vergleichbar (vom 6.9.2010, Kurzinfo ESt Nr. 20/2010, Abruf-Nr: 103312).  

    Praxistipp: Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen jedoch Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt. In diesen Fällen können von der Einkommensteuerschuld 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, abgezogen werden.  

    Hintergrund: Der Eigentümer eines Grundstücks muss im Erdreich - oder ansonsten unzugänglich - verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen lassen. Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31. Dezember 2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140499