01.12.2005 | Kapitalanlage
Bonusaktien: Rasterfahndung gegen Aktionäre möglich
Seit der Bundesfinanzhof Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG steuerpflichtig ist, interessiert sich die Steuerfahndung für den Zuteilungsvorgang dieser Aktien im Jahr 2000. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss ein Kreditinstitut der Steuerfahndung die Daten sämtlicher Inhaber von Bonusaktien mitteilen (Beschluss vom 18.7.2005, Az: 4 V 24/04, Abruf-Nr: 052379). Nach Ansicht der Finanzrichter liegen in diesem Fall konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen vor, so dass das Sammelauskunftsersuchen nicht als unzulässige Rasterfahndung anzusehen ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt hinter dem Anspruch einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.
Hinweis: Beachtenswert ist, dass die Steuerfahndung Auskunftsersuchen nicht bundesweit flächendeckend gestartet hat. Dennoch sollten Betroffene nicht nur in Baden-Württemberg überprüfen, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht. Die Steuerpflicht der Bonusaktien der Deutschen Post sowie aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG sollte dabei ebenfalls berücksichtigt werden.