23.07.2008 | Kapitalanlagen
Auch bei Veräußerungsgewinnen kassiert der Fiskus ab 2009 ein Viertel
Die neue Abgeltungsteuer wird ab 2009 auch die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erfassen – in erster Linie also die Gewinne bei Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften usw. Damit wird erstmals mit der Abgeltungsteuer eine vollständige Besteuerung des Vermögenszuwachses im Privatvermögen eingeführt (zu den Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf die Erträge aus den unterschiedlichen Anlageformen „Apotheker Berater“ Nr. 6/2008, S. 14 ff.). Auch hier ermöglichen Ihnen vor allem Übergangsregelungen einige Steueroptimierungen, auf die Sie nicht verzichten sollten.
Rechtslage bis Ende 2008
Bis Ende 2008 sind Ihre privaten Veräußerungsgewinne nur zu versteuern, wenn Sie die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach deren Erwerb wieder verkaufen (Spekulationsgewinn). Aber auch bei einem Verkauf innerhalb eines Jahres bleibt der Gesamtgewinn steuerfrei, wenn er weniger als jährlich 600 Euro (bis 2007: 510 Euro) beträgt.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Veräußerungsgeschäfte für jeden Ehegatten getrennt behandelt. Voraussetzung ist, dass jeder Ehegatte eigene Einkünfte hat. Die Freigrenze, die ein Ehegatte nicht ausgeschöpft hat, kann allerdings nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden, wie das beispielsweise beim Sparer-Freibetrag möglich ist.
Haben Sie bei einem Wertpapierverkauf innerhalb eines Jahres nach Erwerb einen Verlust hinnehmen müssen, können Sie diesen Verlust nur mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen. Bleibt danach noch immer ein Verlustüberhang, können Sie ihn auf Spekulationsgewinne des vorangegangenen Kalenderjahres zurück übertragen oder auf die folgenden Kalenderjahre vortragen. Darüber hinaus ist eine Verrechnung mit anderen Einkünften – etwa dem Gewinn aus der Apotheke – nicht zulässig.
Die Änderungen ab 2009
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