01.12.2009 | Kapitalanlagen
Steuergestaltung und Verwaltung der Kinder-Konten durch die Eltern
von Diplom-Finanzwirt und Steuerexperte Robert Kracht, Bonn
In der November-Ausgabe sind die steuerlichen Vorteile und formalen Voraussetzungen der Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder erläutert worden („Apotheker Berater“ Nr. 11/2009, S. 9 ff.). Im folgenden Beitrag wird die Frage beantwortet, wie insofern die Eltern die Konten der Kinder richtig verwalten, um Steuervorteile zu sichern.
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Bereits vor dem ersten Zufluss von Erträgen sollten Sie für Ihr Kind eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dann fällt unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer an. Voraussetzung ist, dass die Gesamteinnahmen einschließlich der Kapitalerträge pro Kind 8.671 Euro im Jahr 2009 bzw. 8.841 Euro ab 2010 nicht überschreiten. Die NV-Bescheinigung ist also nicht auf Kapitalerträge von 801 Euro beschränkt und lässt daher mehr Erträge von der Abgeltungsteuer unbelastet, als es über den Freistellungsauftrag möglich wäre.
Kinder können durch die verbreiterte Bemessungsgrundlage bei der Abgeltungsteuer jetzt schneller in die Steuerpflicht rutschen. In diesem Fall müssen Sie die Bescheinigung wieder an das Finanzamt zurückgeben. Das gilt auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse generell ändern oder von den Antragsangaben abweichen.
Praxistipp: Die NV-Bescheinigung beantragen entweder das Kind oder Sie für das Kind beim Wohnsitzfinanzamt. Sie verwenden dazu das Formular NV 1A, indem Sie dort die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres auflisten. Aufgrund dieser Angaben erteilt die Behörde dann den erwünschten „Freibrief“. Wurde die NV-Bescheinigung vor 2009 ausgestellt, ist sie auch unter der Abgeltungsteuer weiter gültig (Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 13.10.2008, Az: S 2299 A - 3 - St 219, Abruf-Nr: 091431).
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