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  • 22.04.2009 | Kapitalanlagen

    Übergangsfälle: Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer optimal nutzen

    Bei der Übertragung von Kapitalvermögen gibt es in bestimmten Alt-Fällen ein Wahlrecht zwischen alter (bis 2008) und neuer (seit 2009) Erbschaftsteuer. Dieses lässt sich geschickt nutzen.  

    Neue Steuerklassen, persönliche Freibeträge und Tarife

    Zur Erinnerung: Die Steuerklassen sind unverändert geblieben. Der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft fällt weiterhin unter die Steuerklasse III. Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. Die Tarife in der Steuerklasse l sind unverändert; in den Steuerklassen II und III gibt es nur zwei Tarifstufen und bei den Steuerklassen unterscheiden sie sich nicht („Apotheker Berater“ Nr. 1/2009, S. 16 ff.).  

     

    Steuersätze (in Klammern die bisherigen Werte und Prozentsätze)

    Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ... Euro  

    Steuerklasse I  

    Steuerklasse II  

    Steuerklasse III  

    75.000 Euro (52.000 Euro)  

    7 %  

    30 (12) %  

    30 (17) %  

    300.000 Euro (256.000 Euro)  

    11 %  

    30 (17) %  

    30 (23) %  

    600.000 Euro (512.000 Euro)  

    15 %  

    30 (22) %  

    30 (29) %  

    6.000.000 Euro (5.113.000 Euro)  

    19 %  

    30 (27) %  

    30 (35) %  

    13.000.000 Euro (12.783.000 Euro)  

    23 %  

    50 (32) %  

    50 (41) %  

    26.000.000 Euro (25.565.000 Euro)  

    27 %  

    50 (37) %  

    50 (47) %  

    über 26.000.000 Euro (über 25.565.000 Euro)  

    30 %  

    50 (40) %  

    50 (50) %  

     

     

    Freibeträge nach § 16 ErbStG

    Steuerklasse und Personenkreis  

    Freibetrag bisher  

    Freibetrag neu  

    Steuerklasse I - Ehegatte  

    307.000 Euro  

    500.000 Euro  

    Steuerklasse I - (Stief-)Kinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder, Kinder der (Stief-)Kinder  

    205.000 Euro  

    205.000 Euro  

    51.200 Euro  

    400.000 Euro  

    400.000 Euro  

    200.000 Euro  

    Steuerklasse I - Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen  

     

    51.200 Euro  

     

    100.000 Euro  

    Steuerklasse II - Geschwister, Nichten, Neffen, geschiedener Ehegatte, Eltern bei Schenkung  

     

     

    10.300 Euro  

     

     

    20.000 Euro  

    Steuerklasse III - Lebenspartner, übrige Erwerber  

    5.200 Euro  

    5.200 Euro  

    500.000 Euro  

    20.000 Euro  

    Beschränkt Steuerpflichtige  

    1.100 Euro  

    2.000 Euro  

     

     

    Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer

    Für Todesfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 kann der Erbe auf Antrag das neue Recht wählen, und zwar sowohl für das Erbschaftsteuergesetz als auch für das Bewertungsgesetz. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht für die persönlichen Freibeträge; diese sind stets nach altem Recht anzusetzen.