22.04.2009 | Kapitalanlagen
Übergangsfälle: Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer optimal nutzen
Bei der Übertragung von Kapitalvermögen gibt es in bestimmten Alt-Fällen ein Wahlrecht zwischen alter (bis 2008) und neuer (seit 2009) Erbschaftsteuer. Dieses lässt sich geschickt nutzen.
Neue Steuerklassen, persönliche Freibeträge und Tarife
Zur Erinnerung: Die Steuerklassen sind unverändert geblieben. Der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft fällt weiterhin unter die Steuerklasse III. Die Grenzen der Tarifstufen wurden zugunsten der Steuerpflichtigen nach oben geglättet. Die Tarife in der Steuerklasse l sind unverändert; in den Steuerklassen II und III gibt es nur zwei Tarifstufen und bei den Steuerklassen unterscheiden sie sich nicht („Apotheker Berater“ Nr. 1/2009, S. 16 ff.).
Steuersätze (in Klammern die bisherigen Werte und Prozentsätze)
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Freibeträge nach § 16 ErbStG
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Wahlrecht zwischen alter und neuer Erbschaftsteuer
Für Todesfälle zwischen dem 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2008 kann der Erbe auf Antrag das neue Recht wählen, und zwar sowohl für das Erbschaftsteuergesetz als auch für das Bewertungsgesetz. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nicht für die persönlichen Freibeträge; diese sind stets nach altem Recht anzusetzen.
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