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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Anzeigepflicht bei Schenkungen und Erbschaften

    von Steuerberaterin Anja Tophofen, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung ist vom Erben bzw. Beschenkten innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Unterbleibt eine Anzeige und eine anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer kann nicht oder erst verspätet festgesetzt werden, kann ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung drohen. AH berichtet, worauf Sie achten müssen. |

    Erwerb von Todes wegen und Schenkungen

    Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst einmalige, stichtagsbezogene Steuerfälle.

     

    • Beispiele
    Erwerb von Todes wegen
    Schenkungen
    • Erbanfall (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag)
    • Vermächtnis
    • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
    • Schenkung auf den Todesfall
    • Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Begünstigte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
    • Die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
    • Eine Abfindung für den Erbverzicht