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  • 04.02.2009 | Kfz-Kosten

    Antworten auf die dringendsten Fragen zur Entfernungspauschale

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bekanntermaßen die seit Anfang 2007 gekürzte Entfernungspauschale für verfassungswidrig erklärt (Urteil vom 9.12.2008, Az: 2 BvL 1/07, Abruf-Nr: 083929). Unmittelbar nach dem Urteil hat die Bundesregierung erklärt, dass alle Steuerzahler schnell ihr Geld bekommen sollen. Doch damit sind längst noch nicht alle Fragen geklärt.  

    Erste Reaktionen auf das BVerfG-Urteil

    Nach dem BVerfG ist die gekürzte Entfernungspauschale mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar und daher verfassungswidrig. Insofern ist der Gesetzgeber verpflichtet worden, rückwirkend zum 1. Januar 2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen.  

     

    Das heißt, der Gesetzgeber könnte auch rückwirkend eine (verfassungsgemäße) Neuregelung schaffen. Dies wird für eher unwahrscheinlich gehalten - gleichwohl hält ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) dem Gesetzgeber alle Möglichkeiten offen (Schreiben vom 15.12.2008, Az: IV A 3 - S 0338/07/10010-02, Abruf-Nr: 084013). Danach soll bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die derzeitige Regelung ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer angewendet werden. Das heißt: Das „Werkstorprinzip“ gilt weiterhin und die Fahrten zur Arbeitsstätte bleiben Privatsache. Die Aufwendungen können aber wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden und zwar jetzt ab dem ersten Kilometer.  

     

    Werkstorprinzip soll vorerst weitergelten

    Alle Steuerbescheide ergehen insofern jetzt vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Abgabenordnung. Das heißt, die Finanzverwaltung könnte zwar bei einer rückwirkenden Neuregelung die Steuerbescheide wieder ändern. Dies setzt aber voraus, dass man rückwirkend die alte Rechtslage wiederherstellen, sprich den § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) reaktivieren müsste.