01.03.2005 | Kfz-Kosten
Ist die „Ein-Prozent-Regelung“ auch beim Leasing-Fahrzeug anwendbar?
Bei einem betrieblich und privat genutzten Leasing-Fahrzeug, das in aller Regel im wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers bleibt, ist die „Ein-Prozent-Regelung“ nur anwendbar, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 16. Juni 2004, Az: 2 K 83/00).
Hintergrund
Gehört ein auch privat genutztes Kfz zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen, müssen Sie die private Nutzung versteuern. Der Privatanteil an den Kfz-Kosten kann nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung geschätzt werden. Dabei wird die private Nutzung mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer pauschaliert.
Das Urteil
Ist das Kfz geleast, kann die Ein-Prozent-Regelung nach Auffassung der Finanzverwaltung bislang nur angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für beruflich veranlasste Fahrten genutzt wird. Dies sieht das Finanzgericht Niedersachsen genauso. Die Begründung der Richter: Wenn das Fahrzeug im wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers bleibe, könne der Leasing-Nehmer es nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen erfassen. Daraus folge, dass lediglich Fahrzeugkosten, die tatsächlich auf die betriebliche Nutzung entfallen, als Betriebsausgabe abgezogen werden können.
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