01.03.2006 | Kfz-Kosten
Lohnt sich der Betriebs-Pkw noch?
Ein Apotheker kann bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich so genanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Dies konnte bisher zu einer beachtlichen steuerlichen Entlastung insbesondere bei einem gemischt genutzten Pkw führen. Ab 2006 soll dieses Steuersparmodell jedoch nur noch für Betriebs-Pkw im notwendigen Betriebsvermögen gelten. Der folgende Beitrag erläutert die Konsequenzen dieser geplanten Neuregelung.
Geplante Gesetzesänderung
Die neue Bundesregierung hat am 20. Dezember 2005 ein Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen auf den Weg gebracht. Mit diesem Gesetz soll unter anderem die Anwendung der so genannten Ein-Prozent-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Das Gesetzgebungsverfahren läuft zwar noch. Mit einem auf den 1. Januar 2006 zurückwirkenden In-Kraft-Treten ist jedoch zu rechnen.
Der Praxis-Pkw im Vermögen des Apothekers
Grundsätzlich werden Wirtschaftsgüter wie ein Pkw – mit Ausnahme von Grundstücken – steuerlich drei Vermögensteilen zugeordnet:
1. Notwendiges Betriebsvermögen
Zum notwendigen Betriebsvermögen zählen zwingend Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke – also für die Apotheke – genutzt werden. Das sind alle Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent eigenbetrieblich genutzt werden.
2. Gewillkürtes Betriebsvermögen
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