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  • 01.03.2011 | Kfz-Kosten

    Musterprozess zur Bemessung der „Ein-Prozent-Regelung“

    Der Bund der Steuerzahler (BdSt) führt einen Musterprozess mit dem Ziel, dass als Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Regelung“ nicht mehr der Bruttolistenpreis des Kfz, sondern der handelsübliche Marktpreis angesetzt wird (Verfahren beim Finanzgericht Niedersachsen, Az: 9 K 394/10). Der BdSt sieht gute Chancen auf Erfolg, weil  

     

    • der Bruttolistenpreis in der Regel 15 bis 25 Prozent über dem tatsächlichen Angebot liegt und so nicht mehr realitätsgerecht ist,

     

    • bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem Verkauf eines Werkswagens nicht der Bruttolistenpreis anzusetzen ist, sondern der Preis, zu dem der Pkw Endabnehmern angeboten wurde.

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142578