01.07.2006 | Kindergeld
Änderung bestandskräftiger Bescheide noch möglich?
Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines in der Berufsausbildung befindlichen, zwischen 18- und 27-jährigen Kindes bei der Ermittlung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen bekannt. Eine diesbezügliche Korrektur von bereits bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen bislang abgelehnt. Nun aber hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der bestandskräftige Kindergeld- bescheid geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognose-entscheidung der Familienkasse beruht (Urteil vom 12.1.2006, Az: 14 K 4078/05 Kg, Abruf-Nr: 061000, Revision beim BFH, Az: III R 6/06).
Praxistipp: Beantragen Sie bei einem bestandskräftigen Bescheid nachträglich Kindergeld, wenn die Ablehnung/Aufhebung auf Grund einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung der Einkünfte und Bezüge des Kindes stattgefunden hat. Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag ab, legen Sie Einspruch ein. Auf Grund der vierjährigen Festsetzungsfrist können Sie bis zum 31. Dezember 2006 eventuell noch eine Änderung für die Jahre ab 2002 beantragen.