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  • 01.12.2006 | Kindergeld

    Beiträge zu Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung mindern nicht die Einkünfte des Kindes

    Beiträge zu einer Kapitallebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung mindern nicht die Einkünfte und Bezüge eines Kindes. Diese nicht ganz überraschende Entscheidung traf der 11. Senat des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen (Urteil vom 15.12.2005, Az: 11 K 401/00, Abruf-Nr: 062843). Bemerkenswerter als dieser Tenor ist jedoch die Aussage des urteilenden Senats zum „Fallbeileffekt“. Anders als die Kollegen vom 1. Senat (Urteil vom 23.2.2006, Az: 1 K 76/04) hält es der 11. Senat nämlich weder für erforderlich, „... eine Bagatellgrenze einzuführen noch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen“. Er ließ daher den kompletten Kindergeldanspruch scheitern, obwohl der Grenzbetrag (von derzeit 7.680 Euro) um gerade einmal 24 DM überschritten war.  

    Praxistipp: Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Kindergeldanspruch nur deshalb scheitert, weil der Grenzbetrag geringfügig überschritten wird. Stützen Sie Ihren Einspruch auf das Verfahren, das jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Az: III R 54/06). Schafft es der Fall bis zum Bundesverfassungsgericht, stehen die Chancen gut, dass sich die Karlsruher Richter zum „Fallbeileffekt“ äußern müssen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 1 | ID 85188