01.12.2005 | Lohnsteuer/Betriebsausgaben
Geschenke und Feiern zu Weihnachten
Lädt der Apotheker seine Mitarbeiter oder Geschäftspartner zur Weihnachtsfeier ein, ist aus steuerlicher Sicht Folgendes zu beachten:
Die steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern/-geschenken
Weihnachtsfeier mit den Mitarbeitern Nur unter den folgenden Voraussetzungen gehören Zuwendungen an Mitarbeiter nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn:
Hinweis: Überschreiten Sie mit den Weihnachtsgeschenken an Ihre Mitarbeiter die erlaubte Freigrenze von 40 Euro, können Sie die anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen.
Geschenke an Mitarbeiter Geschenke für Mitarbeiter bleiben nur bis 40 Euro einschließlich Umsatzsteuer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Werden sie im Rahmen einer Feier überreicht, muss ihr Wert in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Ist das Präsent teurer, unterliegt es der Besteuerung, ist aber nicht mehr als Kostenfaktor der Betriebsveranstaltung bei der 110-Euro-Grenze zu berücksichtigen.
Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern Ein Weihnachtsessen mit Geschäftspartnern unterliegt den allgemeinen Regeln für Bewirtungsaufwendungen. Die Kosten sind mit 70 Prozent abziehbar, die Vorsteuer – unabhängig von Aufzeichnungspflichten – in voller Höhe.
Nehmen an der betrieblichen Bewirtung sowohl Mitarbeiter als auch Geschäftspartner teil, kann der Arbeitgeber die Kosten aufteilen. Der auf die Mitarbeiter entfallende Teil ist voll und der Restbetrag mit 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzbar.
Geschenke an Geschäftspartner Bei Geschenken des Apothekers an seine Geschäftspartner gilt die übliche Einschränkung in Höhe von netto 35 Euro pro Jahr und Person sowie die gesonderte Aufzeichnungspflicht. |