01.05.2005 | Mietrecht
Der Mietvertrag über Apothekenräume: Vorsicht Falle! (Teil 2)
Teil 1 des Beitrages zum Apothekenmietvertrag in der letzten Ausgabe des „Apotheker Berater“ befasste sich mit den vertraglichen Regelungen zum Mietobjekt, zum Mietzweck sowie zur Mietzeit einschließlich der Kündigungsmöglichkeiten. Der erste Teil des Beitrages steht Ihnen auch zum download im Onlineservice für Apotheker unter www.iww.de bei den Arbeitshilfen zur Verfügung.Im folgenden zweiten Teil des Beitrages geht es nun in erster Linie um den Mietzins und die Möglichkeit zur Untervermietung. |
Fortsetzung Mustermietvertrag für Apothekenräume
§ 5 Miete Die Nettokaltmiete für den in § 1 beschriebenen Mietgegenstand beträgt monatlich ... Euro. Sie erhöht sich ab dem … auf … . Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Sie beträgt derzeit 16 Prozent und beläuft sich mithin auf ... Euro. Insgesamt ist damit eine Nettokaltmiete in Höhe von … Euro geschuldet. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats, zur Zahlung fällig.
Für den Fall, dass sich der monatlich vom Statistischen Bundesamt festgestellte „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ im Vergleich zum Stand im Monat des Beginns des Mietverhältnisses auf der Basis 2000 = 100 künftig um mehr als 10 Punkte verändert, erhöht oder vermindert sich der Mietzins um 90 % der prozentualen Veränderung. Der geänderte Mietzins gilt vom 1. des Monats, der dem Monat folgt, auch wenn dies dem anderen Vertragspartner erst später mitgeteilt wird. Nach dieser Anpassung wird die Vereinbarung jeweils erneut anwendbar bei einer weiteren Änderung um jeweils 5 Punkte. |
Anmerkungen zu Abs. 1: Gemäß § 8 Apothekengesetz (ApoG) darf die Miete weder am Gewinn noch am Umsatz der Apotheke ausgerichtet sein. Stille Beteiligungen sind ebenfalls untersagt. Des Weiteren darf der Vertrag keine Leistungen vorsehen, die Rückschlüsse auf eine unzulässige Pacht nach § 9 ApoG zulassen könnten.
Dieser Mietvertragsentwurf enthält zur Wertsicherung eine Staffelmiete. Vereinbarungen zur Wertsicherung spielen bei gewerblichen Mietverträgen anders als bei Wohnraummietverträgen eine wichtige Rolle, weil das Gesetz keine Regelungen zur Wertsicherung vorsieht. Die Fälligkeitsregelung entspricht der Gesetzeslage (§§ 556 Abs. 1, 579 Abs. 2 BGB) und kann auch für einen anderen Zeitpunkt festgelegt werden.
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