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  • · Fachbeitrag · Mietrecht, Teil 4

    Mietvertrag über Apothekenräume: Vertragsänderungen und Schlussbestimmungen

    von RA Dr. Valentin Saalfrank und Niklas Grunwald, Kanzlei Dr. Saalfrank, Köln

    | Im Handel erhältliche Formulare eignen sich nur bedingt als Grundlage für ein Apothekenraummietverhältnis, weil sie den apothekenspezifischen Aspekten i. d. R. nicht Rechnung tragen. Besser ist es, selbst einen Vertrag aufzusetzen. AH erläutert Ihnen anhand eines Mustervertrags, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. Dieser vierte und letzte Beitrag zum Apothekenmietvertrag enthält u. a. Musterformulierungen zu Vertragsänderungen und Schlussbestimmungen. Zudem werden weitere Komplexe aufgezeigt, die im Vertrag geregelt werden können. |

    Apothekenbetriebserlaubnis

    Die Apotheke darf ohne Betriebserlaubnis nach § 1 Apothekengesetz (ApoG) nicht betrieben werden. Andererseits ist die Wirksamkeit des Mietvertrags grundsätzlich nicht von der Erlaubniserteilung abhängig, weil die Befugnis zum Betrieb der Apotheke in den Verantwortungsbereich des Mieters fällt. Folglich sollte sich der Mieter eine Möglichkeit vorbehalten, aus dem Mietvertrag ausscheiden zu können, sofern ihm die Betriebserlaubnis tatsächlich nicht erteilt wird. Anderenfalls kann er über Jahre hinweg verpflichtet sein, die Miete zu zahlen, ohne die Apotheke betreiben zu können.

     

    Den Interessen des Vermieters im Hinblick auf eine gewisse Planungssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter bei nicht erteilter Betriebserlaubnis das Mietverhältnis nur mit einer vertraglich zu vereinbarenden Frist kündigen kann.